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   BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98   

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https://dejure.org/1998,3502
BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98 (https://dejure.org/1998,3502)
BGH, Entscheidung vom 04.08.1998 - 5 StR 223/98 (https://dejure.org/1998,3502)
BGH, Entscheidung vom 04. August 1998 - 5 StR 223/98 (https://dejure.org/1998,3502)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus - Voraussetzungen für Anordnung und Aussetzung der Vollstreckung - Revision aufgrund der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 359
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.05.1997 - 5 StR 225/97

    In Betracht ziehen von wirksamen therapeutischen Maßnahmen und deren Erörterung

    Auszug aus BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98
    Dies hat das Landgericht zwar - rechtsfehlerfrei - im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB geprüft (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 5; BGH StV 1997, 467; BGH NStZ-RR 1997, 291; 1998, 205).

    Da im Blick auf die von der Beschuldigten begangene - als solche verhältnismäßig leichte - Körperverletzung nicht ausgeschlossen werden kann, daß durch mildere Maßnahmen sogar die vom Landgericht angenommene Gefährlichkeit der Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB gänzlich zu verneinen sein könnte (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 291), ist diese Prüfung bei der Frage der Anordnung der Maßregel nachzuholen.

  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 354/97

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus bei geistiger Behinderung infolge

    Auszug aus BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98
    Strafrechtliche Maßnahmen können erst als letztes Mittel in Betracht kommen (vgl. BGH NStZ 1998, 405).
  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 148/91

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und

    Auszug aus BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98
    Es muß wahrscheinlich sein, daß der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 15, 19).
  • BGH, 09.09.1986 - 4 StR 470/86

    Schuldunfähigkeit aufgrund paranoider Wahnvorstellungen - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98
    Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1).
  • BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93

    Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags, des Vollrausches und

    Auszug aus BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98
    Es muß wahrscheinlich sein, daß der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 15, 19).
  • BGH, 21.03.1989 - 1 StR 120/89

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98
    Es muß wahrscheinlich sein, daß der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 15, 19).
  • BGH, 19.03.1997 - 5 StR 99/97

    Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung aus Gründen der

    Auszug aus BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98
    Dies hat das Landgericht zwar - rechtsfehlerfrei - im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB geprüft (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 5; BGH StV 1997, 467; BGH NStZ-RR 1997, 291; 1998, 205).
  • BGH, 31.10.1989 - 5 StR 496/89

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einem

    Auszug aus BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98
    Es muß wahrscheinlich sein, daß der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 15, 19).
  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Auszug aus BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98
    Dies hat das Landgericht zwar - rechtsfehlerfrei - im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB geprüft (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 5; BGH StV 1997, 467; BGH NStZ-RR 1997, 291; 1998, 205).
  • BGH, 15.07.1992 - 5 StR 310/92

    Teilweise Aufhebung eines Urteils - Versagung der Aussetzung der Vollstreckung

    Auszug aus BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98
    Dies hat das Landgericht zwar - rechtsfehlerfrei - im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB geprüft (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 5; BGH StV 1997, 467; BGH NStZ-RR 1997, 291; 1998, 205).
  • OLG Hamm, 06.02.2024 - 5 Ws 14/24

    Einstweilige Unterbringung, betreuungsrechtliche Unterbringung,

    Strafrechtliche Maßnahmen können erst als letztes Mittel in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 04.08.1998 - 5 StR 223/98 = NStZ-RR 1998, 359, beck-online).

    Es muss geprüft werden, ob eine (einstweilige) Unterbringung im Maßregelvollzug unterbleiben kann, weil andere, weniger einschneidende organisatorische Vorkehrungen innerhalb der geschlossenen Pflegeeinrichtung einen genügenden Schutz für andere Heimbewohner bieten und die ausgehende Gefahr für Mitpatienten in vertretbarer Weise abgemildert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.08.1998 - 5 StR 223/98 = NStZ-RR 1998, 359, beck-online).

  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 269/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose;

    Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich aus dem - im gesamten Maßregelrecht geltenden und aus dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Übermaßverbots abgeleiteten - Subsidiaritätsprinzip (BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 5).
  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 1 Ws 471/13

    Maßregelvollstreckung: Wahl zwischen der Aussetzung einer Unterbringung in einem

    Strafrechtliche Maßnahmen dürfen stets nur das letzte Mittel sein (BGH Urteil vom 4. August 1998, 5 StR 223/98, NStZ-RR 1998, 359 [360]).
  • OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Krankheit

    Denn die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus legt dem Tatrichter die Pflicht auf, den Täter und alle Merkmale seiner Tat insgesamt zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (BGH, Urteil vom 4. August 1998 - 5 StR 223/98, NStZ-RR 1998, 359, 360; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 62, Rdnr. 3 m.w.N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 12.12.2019 - 16 KLs 808 Js 5912/19

    Keine Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus mangels Verhältnismäßigkeit

    Strafrechtliche Maßnahmen können erst als letztes Mittel in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 04.08.1998 - 5 StR 223/98).
  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 399/02

    Aufklärungspflicht; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Letzteres gilt vor dem Hintergrund, daß eine Straftat während des Strafvollzuges - wie die vorliegende, zudem nicht überaus gewichtige Anlaßtat - kaum anders als eine Straftat während der Unterbringung (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4 und 5; § 63 Gefährlichkeit 26; BGH, Beschl. vorn 20. Dezember 2001 - 4 StR 540/01 - und vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02) nur mit besonderer Zurückhaltung als Grundlage für eine Anordnung nach § 63 StGB heranzuziehen ist.
  • BGH, 28.09.2006 - 1 StR 410/06

    Urteilsgründe (das Urteil gefährdende Hilfserwägungen)

    Dies steht hier auch nicht außer Verhältnis zur Anlasstat (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 1998, 359, 360).
  • BGH, 07.12.1999 - 4 StR 485/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Begründung der

    Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich aus dem - im gesamten Maßregelrecht geltenden und aus dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Übermaßverbots abgeleiteten Subsidiaritätsprinzip (BGH NStZ 1999, 611, 612; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 5 m.w.N.).
  • BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    (1) Die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums vertreten die Ansicht, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei bei Vorliegen der in § 63 StGB genannten Voraussetzungen und Wahrung des (auch) in § 62 StGB verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend zu verhängen; im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte, kriminalpolitische Erwägungen sowie die auf den Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bezogene Gefährlichkeitsprognose sei dagegen der eine Erforderlichkeitsprüfung umfassende Subsidiaritätsgrundsatz nicht schon bei der Anordnung der Maßregel zu prüfen, vielmehr müsse erst in Zusammenhang mit der Entscheidung, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne, erörtert werden, ob andere Maßnahmen der Gefährlichkeit des Täters in ausreichendem Maße entgegenwirken (vgl. aus der Rechtsprechung nach dem 2. StrRG : BGHSt 34, 313/316 f.; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 6, 28; BGH NJW 1978, 599; BGH NStZ 1992, 538/539; 2000, 470/471; 2002, 367 = FamRZ 2002, 1556 m. Anm. Bienwald; BGH NStZ-RR 1997, 290 ; BGH StV 2001, 679 ; BGH bei Holtz MDR 1985, 979 ; BGH Urteil v. 14.2.2001 - 3 StR 455/00 sowie Beschluss v. 25.4.2001 - 1 StR 68/01; SK/Horn StGB Stand April 2003 § 61 Rn. 16, § 63 Rn. 18 f., § 67b Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree aaO. § 63 Rn. 19; Lackner/Kühl aaO. § 63 Rn. 11; a. A.: BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 5; LK/Hanack aaO. Vor §§ 61 ff. Rn. 61 ff., § 63 Rn. 82 ff.; LK/Horstkotte aaO. 10. Aufl. § 67b Rn. 5 ff.; Nomos Kommentar zum StGB/Böllinger Stand November 2003 § 63 Rn. 108 ff.; Müller-Dietz NStZ 1983, 145/149; Frisch ZStW 102 [1990], 343/378 m. w. N.; einschränkend auch BGH NStZ 2002, 590/592; BGH NStZ-RR 2000, 138 ; BGH MDR 1991, 1188/1189 [zur Anordnung gegen einen Jugendlichen]).
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